11. Januar 2024
Gerade in der kalten Jahreszeit kommt es immer wieder vor, dass Gehsteige und Gehwege vor Liegenschaften im Ortsgebiet nicht oder nicht ausreichend von Schnee befreit werden. Die StadtGemeinde Mistelbach ruft daher die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgehaltenen Verpflichtungen für Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer in Erinnerung.
Pflichten der Anrainerinnen und Anrainer, gemäß § 93 der StVO:
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümerinnen und Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümerinnern und Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
(3) Durch die in Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützerinnen und -benützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen längstens für die Dauer der Verrichtung abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. […] Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Bäume und sonstige Bepflanzungen nicht beschädigt werden; bei Streuung mit Salz sind Baumscheiben und Grünflächen von der Bestreuung jedenfalls auszunehmen.
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.