18. Januar 2024
Per Verordnung des Gemeinderates der StadtGemeinde Mistelbach von Mittwoch, dem 13. Dezember, wurde die Abgabe für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet von Mistelbach neu verordnet.
Gemäß § 1 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702, in Verbindung mit § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, beträgt die Hundeabgabe seit 2024 jährlich…
o) für Nutzhunde 6,54 Euro pro Hund
o) für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der § 2 NÖ Hundehaltegesetz, LGBI. 4003, 106,50 Euro pro Hund
o) für alle übrigen Hunde 43,50 Euro pro Hund
Diese Verordnung trat mit Montag, dem 1. Jänner 2024, in Kraft und wurde erstmals seit 2011 wieder an das NÖ Hundehaltegesetz angepasst. Die neuen Richtsätze wurden vorab mit anderen Gemeinden, die bereits seit vielen Jahren höhere Richtsätze von den Hundehaltern einfordern, verglichen und Mistelbach liegt mit diesen neuen Richtsätzen im guten Mittelfeld. Die unterschiedlichen Richtsätze für Nutzhunde, Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde gab es bereits 2011 und wurden demnach beigehalten.
Gemäß des NÖ Hundehaltegesetzes sind Sie als Hundebesitzerin bzw. Hundebesitzer verpflichtet unter anderem folgende gesetzliche Bestimmungen einzuhalten:
Chippen des Hundes:
Die Implantation des Microchip wird von einer Tierärztin/einem Tierarzt Ihrer Wahl durchgeführt. Informationen unter www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Tiergesundheit/Tierschutz/Heimtiere/Chippflicht---Heimtierdatenbank.html.
Registrierung:
Registrierung des Hundes in der Hundedatenbank des Bundes und Abmeldung des Hundes, wenn Sie nicht mehr im Besitz des Hundes sind. Informationen unter https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at.
An- und Abmeldung:
An- und Abmeldung des Hundes, wenn Sie nicht mehr im Besitz des Hundes sind bei der StadtGemeinde Mistelbach.