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Landwirtschaft versus Freizeitinteressen: Tipps für ein besseres Miteinander

Copyright StadtGemeinde Mistelbach (v.l.n.r.): Ortsvorsteher a.D. und Landwirt Roman Spieß mit Tochter Stefanie Spieß sowie Landwirt Josef Graf

Graphik zur Verfügung gestellt

31. August 2023

Die Land- und Forstwirtschaft ist einerseits Garant für die Erzeugung gesunder Lebensmittel. Andererseits ist gerade durch die Arbeit auf den Feldern und in den Wäldern unsere Landschaft sauber, gepflegt und entsprechend attraktiv für den Tourismus und für die Freizeitnutzung. Das Spazierengehen, Joggen, Radfahren, Reiten etc. abseits der „Zivilisation“ hat, bedingt durch die Corona-Situation, deutlich zugenommen. Für ein gutes Miteinander sind entsprechende Regeln und Verhaltensweisen erforderlich. Nachdem gegebene Regeln immer öfter nicht eingehalten werden, wird nachfolgend auf die wesentlichen Verhaltensregeln hingewiesen.

Betreten von landwirtschaftlichen Grundstücken:
Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke dürfen nur mit Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers bzw. der Bewirtschafterin/des Bewirtschafters betreten werden, egal ob die Flächen eingezäunt sind oder nicht. Ein allgemeines Betretungs- und Aufenthaltsrecht zu Erholungszwecken sieht nur das Forstgesetz für den Wald vor, ausgenommen es handelt sich um forstliche Sperrgebiete. Wer unbefugt Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten oder Feldwege betritt, bringt sich nicht nur selbst in Gefahr, sondern schädigt meist Flächen, auf welchen lebensnotwendiges Futter für Tiere wächst. Viele Hundebesitzerinnen und -besitzer sind sich nicht bewusst, dass Hundekot kein Dünger ist, sondern das Erntegut und somit Futter für die Tiere verunreinigt und Infektionsquelle für zahlreiche Krankheiten ist.

Keine Abfälle hinterlassen:
Zum respektvollen Verhalten gehört es, keine Abfälle zu hinterlassen. Zurückgelassene Abfälle (Metall, Glas, Speisereste) bergen Verletzungs- und Vergiftungsgefahren für die Tiere und können Schäden an landwirtschaftlichen Maschinen bewirken.

Lärm und Feuer:
Lärmen im Wald sollte aus Rücksicht auf Tiere vermieden werden. Außerdem ist im Wald und in Waldnähe das Entzünden von Feuer verboten. Das betrifft auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzern und Zigaretten.

Radfahren im Wald:
Das Radfahren im Wald ist auf ausdrücklich markierten Wegen gestattet, allerdings sind auch hier die vereinbarten „Fair-Play-Regeln“ einzuhalten. In den meisten Fällen ist aus jagdlichen Gründen zu bestimmten Zeiten das Befahren von Wegen eingeschränkt. Halten sich Radfahrerinnen und Radfahrer nicht daran, beunruhigen sie damit nicht nur das Wild, sondern behindern die Ausübung der Jagd und gefährden sich selbst.

Hinweise beachten:
Hinweise und Einschränkungen sind keine willkürlich gesetzten Maßnahmen, um Erholungssuchende einzuschränken, sondern um echte Gefahrenpotentiale zu reduzieren. Letztlich geht es oft um gewaltige Haftungsfragen, die im Falle von Unfällen und Schäden existenzielle Folgen haben können. Eingriffe in den Besitz und in das Eigentum können klarer Weise zivilrechtlich mit Besitzstörungs- und Eigentumsfreiheitsklage bei Gericht abgewehrt werden. Bei Sach- und Vermögensschäden kann überdies die Verursacherin/der Verursacher zum Schadenersatz herangezogen werden. Darauf will es aber niemand ankommen lassen!

Die StadtGemeinde Mistelbach ersucht deshalb, diese Regeln und Verhaltensweisen zu beachten und ruft zu gegenseitiger Wertschätzung auf. Besser vorher die Eigentümerin/den Eigentümer fragen, ob bestimmte Aktivitäten erlaubt werden, anstatt im Nachhinein schlechte Erfahrungen zu machen. Regeln sind da um eingehalten zu werden, denn nur im guten Miteinander können alle Freude an unserer wunderbaren Natur haben!

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