12. Januar 2017
Die StadtGemeinde Mistelbach macht einmal mehr auf die im NÖ Hundehaltegesetz festgelegte Maulkorb- und Leinenpflicht für Hunde auf öffentlichen Plätzen und Anlagen aufmerksam und ersucht gleichzeitig alle Hundebesitzer darum, diese Regelung auch einzuhalten. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass Verunreinigungen infolge Verrichtungen der Notdurft von Hunden umgehend zu beseitigen sind. Das Einhalten dieser Regelungen erleichtert ein konfliktfreies Miteinander.
Was sind (laut NÖ Hundehaltegesetz) die Pflichten eines Hundehalters:
1) Grundsätzlich ist der Halter oder die Halterin eines Hundes verpflichtet, den Hund so zu führen und
zu verwahren, dass dieser Menschen und Tiere nicht gefährdet oder diese unzumutbar belästigt
werden.
2) Gemäß § 8 des NÖ Hundehaltegesetzes müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde an
der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
3) Ebenso ist gemäß § 8 des NÖ Hundehaltegesetzes vorgeschrieben, dass der Hundeführer die
Exkremente des Hundes, welche dieser an den oben angeführten Orten hinterlassen hat, unverzüglich
beseitigen und entsorgen muss.
Zuständigkeiten der StadtGemeinde Mistelbach:
Feststellung der „Auffälligkeit eines Hundes“ (per Bescheid):
Das sind Hunde, die, ohne dazu provoziert worden zu sein, einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt haben.
Verhängung eines „Hundehalteverbotes“ (per Bescheid):
Darüber hinaus kann die StadtGemeinde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und für auffällige Hunden die Haltung eines Hundes aus verschiedenen Gründen untersagen (Hundehalteverbot).
Anzeige der Hundehaltung:
Die Haltung eines Hundes ist bei der StadtGemeinde anzuzeigen.
Zuständigkeiten der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach:
Wer die Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach – sofern die Tat nicht eine strafbare Handlung, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt (z.B. Körperverletzung) ist – zu bestrafen.
Was sind solche Verwaltungsübertretungen?
1) Wird ein Hund z.B. an öffentlichen Orten ohne Maulkorb oder ohne Leine geführt, ist die zuständige
Strafbehörde die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, wenn sie von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt.
2) Das gleiche gilt, wenn ein Hund übergebührlich ausdauernd bellt, denn das NÖ Hundehaltegesetz regelt,
dass Hunde so geführt und verwahrt werden müssen, dass Menschen und Tiere nicht unzumutbar
belästigt werden können.
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential bzw. auffällige Hunde:
Anders verhält sich dies bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential sowie auffälligen Hunden, sogenannten Listenhunden. Diese sind gemäß § 8 des NÖ Hundehaltegesetzes an den oben angeführten Orten immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.
Weitere Verwaltungsübertretungen bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential:
1) Fehlender Nachweis zur erforderlichen Sachkunde der Hundehaltung (Hundeführerschein).
2) Es ist keine Haftpflichtversicherung vorhanden.
3) Die Haltung eines solchen Hundes ist nicht angezeigt.
Hundekotsackerl-Standorte:
Brennerweg (Fußweg zum Pulverturm), Conrad Hötzendorf-Platz, Differtenweg/Welsbergweg, Eingang Dionysosweg, Franz Josef-Straße 33, Gartengasse/Haydngasse, Gewerbeschulgasse, Grüne Straße (Höhe Neustiftgasse, Höhe Kirchengasse, Höhe Karl Fitzka-Gasse und Höhe Zayagasse), Walter Thurner Promenade/Industrieparkstraße, Hauptplatz 20, Johann Leithner-Straße, Kirche Maria Rast, Landesbahnpark, Mittlere Siedlungsstraße, Pazderagasse/Liebesallee und Obere Siedlungsstraße