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Neue Beträge in der Krankenversicherung für 2017

05. Januar 2017

Ab 1. Jänner 2017 gibt es für den Bereich ASVG-Allgemeines Sozialversicherungsgesetz wieder einige neue Beträge in der Krankenversicherung:

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt monatlich 4.980 Euro bzw. täglich 166 Euro, für Sonderzahlungen gilt ein Höchstbetrag von jährlich 9.960 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 425,70 Euro pro Monat (die tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfällt ab 1. Jänner 2107).

Die Rezeptgebühr beträgt im neuen Jahr 5,85 Euro. Für die Befreiung von der Rezeptgebühr (auf Antrag) gelten folgende Grenzbeträge: für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte 889,84 Euro (für Alleinstehende) bzw. 1.334,17 Euro (für Ehepaare) nicht übersteigen. Ebenso gilt die Befreiung für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte 1.023,32 Euro (für Alleinstehende) bzw. 1.534,30 Euro (für Ehepaare) nicht übersteigen. In allen Fällen erhöhen sich diese Beträge für jedes Kind um 137,30 Euro.

Befreiungen aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze (REGO) enden mit 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Rezeptgebühren sind daher ab dem 1. Jänner 2017 wiederum bis zum Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze zu bezahlen (d.h. so lange, bis der Betrag von 2% des jeweiligen Nettoeinkommens erreicht wird).

Der Selbstbehalt für Heilbehelfe (z.B. orthopädische Schuheinlagen) und Hilfsmittel (z.B. Krücken) beträgt mindestens 33,20 Euro; für Sehbehelfe mindestens 99,60 Euro. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

Das Service-Entgelt für die e-card, das im November 2017 für das Jahr 2018 fällig wird, beträgt 11,35 Euro.

Beim Kinderbetreuungsgeld gibt es ab 1. März 2017 eine neue Rechtslage. Für Geburten bis zum 28. Februar 2017 gelten noch die vier Pauschalvarianten, für Geburten ab 1. März 2017 werden diese in ein „Kinderbetreuungsgeld-Konto“ umgewandelt. Durch eine flexibel wählbare Bezugsdauer zwischen zwölf und 28 Monaten für eine Person, oder 15 und 35 Monaten für beide Eltern zusammen, können Familien nun ganz individuell die für sie ideale Kinderbetreuungsgeldvariante erstellen. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld mit maximal 14 Monaten Bezugsdauer bleibt bestehen.

Von einem Euro des Sozialversicherungsbeitrages verbleiben lediglich 20 Cent der NÖ Gebietskrankenkasse. Um Verwaltungskosten zu sparen, hebt die Krankenkasse die restlichen 80 Cent für andere Stellen (Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung etc.) ein und leitet diese sofort weiter.

Nähere Informationen:
NÖ Gebietskrankenkasse, Service Center Mistelbach
Roseggerstraße 46
2130 Mistelbach
Tel.: 050889-1320
Fax: 050899-1380
E-Mail: mistelbach@noegkk.at
Internet: www.noegkk.at

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