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Verordnung zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände

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14. Mai 2020

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975 zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände an, dass gemäß § 1 im Verwaltungsbezirk Mistelbach das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten sind.

§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§ 3
Dieses Verbot trat mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am Dienstag, dem 7. April, in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

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