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Verunreinigungen durch Hundekot auf öffentlichen Flächen

Copyright Josef Schimmer

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18. Februar 2021

In letzter Zeit häufen sich bei der StadtGemeinde Mistelbach Beschwerden über die „Hinterlassenschaften“ von Hunden, die öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Park- und Grünanlagen sowie auch Spiel- und Sportplätze verunreinigen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verunreinigung von derartigen Plätzen infolge der Verrichtungen der Notdurft durch Hunde, Pferde und andere Haustiere verboten ist. Alle Hundebesitzerinnen und -besitzer werden darum ersucht, diese Regelungen auch dringend einzuhalten bzw. die Verunreinigungen zu beseitigen und die dafür vorgesehenen Hundekotsackerl zu verwenden. Das Einhalten dieser Regelungen erleichtert außerdem ein konfliktfreies Miteinander.

Pflichten der Hundehalter: Auszug aus dem NÖ Hundehaltegesetz
Gemäß § 8 des NÖ Hundehaltegesetzes ist vorgeschrieben, dass ein Hundeführer die Exkremente des Hundes, welche dieser an den oben angeführten Orten hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen muss.

Zuständigkeiten der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach:
Wer die Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach – sofern die Tat nicht eine strafbare Handlung, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt (z.B. Körperverletzung) ist – zu bestrafen.

Hundekotsackerl-Standorte:
Brennerweg (Fußweg zum Pulverturm), Conrad Hötzendorf-Platz, Differtenweg/Welsbergweg, Eingang Dionysosweg, Franz Josef-Straße 33, Gartengasse/Haydngasse, Gewerbeschulgasse, Grüne Straße (Höhe Neustiftgasse, Höhe Kirchengasse, Höhe Karl Fitzka-Gasse und Höhe Zayagasse), Walter Thurner Promenade/Industrieparkstraße, Hauptplatz 20, Johann Leithner-Straße, Kirche Maria Rast, Landesbahnpark, Mittlere Siedlungsstraße, Pazderagasse/Liebesallee und Obere Siedlungsstraße

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